ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen und Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gelten für alle zwischen der ThinkFuture-OWL Digitalagentur Werkmeister (nachfolgend Agentur genannt) und ihrem Auftraggeber (nachfolgend Auftraggeber genannt) geschlossenen Verträge, sofern nicht anderweitige Vertragsgestaltungen mit der Agentur diese ausdrücklich ausschließen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche die Agentur nicht schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften. Ausgenommen hiervon sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. 1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Agentur, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.  Die Agentur ist berechtigt diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Falle hat der Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe nicht, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam. 

§ 2 Vertragsangebot & Vertragsabschluss

§ 2.1. Angebote der Agentur an den Auftraggeber, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Agentur an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Agentur einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.

§ 2.2. Die Vertragsangebote, welche nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen begonnen werden können, sind auf Seiten der Agentur freibleibend und unverbindlich. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen eintreten, werden diese dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall das Recht eingeräumt, von einem bestehenden Vertrag zwischen ihm und der Agentur zurückzutreten.

§ 2.3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Agentur eine Bestellung oder Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder der Auftraggeber ein Angebot unterzeichnet oder durch das Anklicken des Buttons “Angebot annehmen”. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung und mit Beginn der Arbeit wird eine Abschlagszahlung von 25 Prozent der Auftragssumme berechnet, sofern nicht anders vereinbart ist.

§ 2.4. Mit der Auftragserteilung an die Agentur durch den Auftraggeber per Brief, E-Mail, schriftlich oder durch das Anklicken des Buttons “Angebot annehmen”, erkennt der Kunde diese AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an.

§ 2.5. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

§ 2.6. Besprechungsprotokolle, die die Agentur fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.

§ 3 Ablauf von Aufträgen

§ 3.1. Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing-, Konzeptions- und Umsetzungsphase.

§ 3.2. Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), welche die Agentur vom Auftraggeber schriftlich erhält, oder im Zusammenspiel mit dem Auftraggeber (in Gesprächen, Workshops, usw.) und aufgrund zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe, usw.) formuliert. Eine gegebenenfalls von der Agentur verfasste schriftliche Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

§ 4 Terminabsprachen

§ 4.1. Die Agentur ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es jedoch nur, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Alle weiteren zeitlichen Angaben sind als chronologische Orientierungshilfe zu sehen. Somit haftet die Agentur nicht für Verluste, die dem Kunden durch eine eventuelle Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrages entstehen.

§ 4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der Agentur angegebenen Terminen alle notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4.3. Höhere Gewalt und Naturkatastrophen entbinden die Agentur von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten der Agentur eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfristen, gleichgültig, ob diese im eigenen Betrieb, dem des im Auftrag von der Agentur tätig gewordenen Lieferanten oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

§ 4.4. Teillieferungen und -leistungen durch die Agentur sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbstständige Leistung.

§ 4.5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

§ 5 Abnahme

§ 5.1. Die Abnahme hat innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

§ 5.2. Wenn nach Ablauf von 10 Arbeitstagen die Agentur keine Erklärung zur Abnahme zugeht, gilt die Teilleistung oder Endleistung als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

§ 5.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme und erklärt in diesem Zuge den Rücktritt vom Auftrag, behält die Agentur den Vergütungsanspruch für bereits begonnene bzw. geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz. Als Schadensersatz kann die Agentur 75% des, dem Auftrag zugrunde liegenden, Kaufpreises gegenüber dem Auftraggeber einfordern.

§ 5.4. Nach der Abnahme eingereichte Beanstandungen, Reklamationen oder Änderungswünsche sind nicht Gegenstand des Vertrags und bedürfen eines Folgeauftrags.

§ 6 Gestaltungsfreiheit & Vorlagen

§ 6.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

§ 6.2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

§ 6.3. Die Agentur erstellt in der Regel für jeden Auftrag individuelle Strategien, Konzepte und/oder Designs. Typische Gestaltungsstile (z.B. Fonts) oder einzelne grafische Elemente (z.B. bestimmte Fotos oder Illustrationen) werden aber zwangsläufig immer wieder von der Agentur für Auftragsbearbeitungen verwendet, so dass der Auftraggeber hieran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von der Agentur (bzw. deren Grafikern) erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt.

§ 7 Urheberrecht & Nutzungsrechte

§ 7.1. Jede Leistung der Agentur erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags, der neben der reinen Werkleistung auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken gerichtet ist. Damit einhergehend sind sämtliche Vorlagen, Dateien, Arbeiten und sonstige Arbeitsmittel, die von der Agentur erzeugt oder verwendet werden, geistiges Eigentum der Agentur und verbleiben auch bei ihr. Sofern nicht anders vereinbart, gilt jedes Nutzungsrecht für eine Dauer von 24 Monaten. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts muss in Absprache mit der Agentur vereinbart werden und kann mit Mehrkosten verbunden sein.

§ 7.2. Alle Konzepte, Ideen, Beratungs- und Kreativleistungen (auch Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen etc.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten oder nach § 2 UrhG die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur (bzw. den entsprechend im Auftrag der Agentur tätig gewordenen Dienstleistern) die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

§ 7.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur tätig gewordenen Dienstleister) weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

§ 7.4. Die Agentur (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur tätig gewordenen Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. So weit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn es das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.

§ 7.5. Die Werke von der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen über den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck hinaus bedarf der schriftlichen Einwilligung der Agentur.

§ 7.6. Soweit dem Auftraggeber durch die Agentur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Leistungen eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, gilt: Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Datenträger mit Programmen, eventuellen Kopien, sowie alle schriftliche Dokumentationen und Werbehilfen an die Agentur zurück. Der Auftraggeber löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Auftraggeber gegenüber der Agentur bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

§ 7.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur auf den Vervielfältigungsstücken oder in Veröffentlichungen über das Produkt (z.B. Impressum der Webseite, Presseberichte o.ä.) als Urheber zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe (Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). Solange die Agentur Verstöße gegen das Recht auf Namensnennung gegenüber dem Auftraggeber nicht ausdrücklich rügt, verzichtet die Agentur stillschweigend auf die bisherige Durchsetzung dieses Rechts und entsprechende Schadenersatzansprüche.

§ 7.7. Das einfache Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

§ 7.8. Vorschläge und Weisungen oder sonstige Mitwirkung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Mitwirkung begründet weder eine Übertragung des Urheberrechts – auch nicht teilweise –, noch ein Miturheberrecht.

§ 8 Beauftragung von Dritten, Fremd- & Zusatzleistungen, Neben- & Reisekosten

§ 8.1.  Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

§ 8.2. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Domain-Anmeldungen oder Webspace-Beschaffungen) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers oder auf eigenen Namen und Rechnung zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen, wenn dieses im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erfolgt. Generell tritt die Agentur lediglich als Vermittler auf und haftet nicht für die Leistungen Dritter.

§ 8.3. Soweit zur Durchführung des Auftrages Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung auf die Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen hieraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Agentur gegenüber dem Fremdleister auf erstes Anfordern frei. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

§ 8.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags erforderlich sind, sind vom Auftraggeber nach den üblichen Sätzen zu erstatten.

§ 9 Vergütung, Fälligkeit der Vergütung & Zahlungsverzug

§ 9.1. Die Vergütung ist fällig nach vollendeter und angezeigter Herstellung oder der Teilleistungen der Dienstleistung. Einer Abnahme wird auf Seiten der Agentur erwünscht, ist jedoch nicht erforderlich. Sollte eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Fertigstellung der Dienstleistung oder der Teilleistungen erfolgen, wird die Agentur nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung ausstellen. Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es gibt eine einzelvertraglich andere Regelung.

§ 9.2. Die Vergütungen für Beratung, Entwürfe, Konzepte, Projektmanagement etc. und die Einräumung der Nutzungsrechte verstehen sich in Euro und als Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

§ 9.3.  Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.

§ 9.4. Werden die bestellten Arbeiten in abgrenzbaren Teilen vollendet, so ist bei Entgegennahme der Teilleistungen jeweils eine Teilvergütung zu zahlen, die dem Wert der Teilleistung zur voraussichtlichen Gesamtleistung entspricht.

§ 9.3. Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenreproduktionen, Layout, Animation) sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 9.6. Das Schaffen und die Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.), die über die ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

§ 9.5. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

§ 9.8. Erstreckt sich ein Auftrag über den im Angebot festgehaltenen Zeitraum ohne Verschulden seitens der Agentur, oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§ 9.9. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Agentur dazu berechtigt, alle Leistungen einzustellen bis eine Vergütung der ausstehenden Zahlungen erfolgt ist. Hierzu gehört auch das Offline schalten einer Webseite oder Web Applikation.

§ 9.10. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur die Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

§ 9.11.  Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Agentur für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

§ 9.12.  Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Agentur das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.

§ 9.13. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.

§ 10 Herausgabe von Daten, Überwachung & Belegmuster

§ 10.1. Vorlagen, Dateien, Grafiken oder Layouts und sonstige Arbeitsmittel/Arbeitserzeugnisse wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die die Agentur erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Agentur. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software oder Website/Webanwendungen gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 10.2. Hat die Agentur dem Auftraggeber digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.

§ 10.3. Die Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 10.4. Die Produktions, Auslieferungs-, System, Funktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Überwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

§ 10.5. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, der Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

§ 11 Geheimhaltung

§ 11.1. Die der Agentur übergebenen Informationen gelten nicht als vertraulich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit sich die Agentur Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die Agentur berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offen zu legen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.

§ 11.2. Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für Angebots- und Vertragsunterlagen und im Rahmen einer Präsentation von der Agentur vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

§ 11.3. Soweit aufgrund gesetzlicher Regelungen eine Auskunftsverpflichtung besteht, greift der Geheimhaltungspassus nicht.

§ 12 Pflichten des Auftraggebers

§ 12.1. Der Auftraggeber ist – soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich ist – zur Mitwirkung bei der Auftragsausführung verpflichtet. Dazu hat er der Agentur alle Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zeitgerecht und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

§ 12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für den Auftrag zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung hierfür einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen Urheberrechts- und Copyright-Verletzungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt allein der Auftraggeber. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne schriftliche Einwilligung durch die Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

§ 12.3. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

§ 12.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet von allen Daten, die er – gleichgültig in welcher Form – an die Agentur sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Die Agentur haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung der Daten. Bei Datenverlust hat der Auftraggeber die Wiederherstellung zu ermöglichen.

§ 12.5. Der Auftraggeber testet jedes Programm oder jede Installation gründlich auf Mängelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede, auch nur kleinste eigenmächtige Veränderung an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann. Der Auftraggeber trägt dieses Risiko allein.

§ 13 Haftung & Gewährleistung

§ 13.1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

§ 13.2. Die Agentur verpflichtet sich, bei mangelhafter Leistung, wenn die den vertraglichen Vorgaben oder Änderungswünschen nicht entsprachen, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen (nachbessern) oder Ersatz zu liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB. Alles andere bedarf eines Folgeauftrags.

§ 13.3. Für die Durchführung von Aufträgen, die an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die Agentur hat nur ein bei der Auswahl des Dritten zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.

§ 13.4. Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet.

§ 13.5. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines Verhaltens gegen die Agentur stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

§ 13.6. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

§ 13.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen und Reinausführungen entfällt jede Haftung der Agentur.

§ 13.8. Die Agentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

§ 13.9. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht. Die Agentur garantiert nicht, dass die geleisteten Designarbeiten frei von Rechten Dritter sind.

§ 13.10. Auch stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese aus Verstößen des Auftraggebers gegen wettbewerbsrechtliche, medienrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder sonstige schutzrechtliche Vorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und geltende Richtlinien, insbesondere Werberichtlinien, resultieren. Eine Freistellung erfolgt in vollem Umfang auf erstes Anfordern. Eine entsprechende Prüfung und Recherche hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen. Die Verantwortung für die Inhalte oder sonstige Veröffentlichungen trägt somit allein der Auftraggeber.

§ 13.11. Darüber hinaus wird die Agentur von weiteren Schäden, insbesondere die im Zusammenhang mit der Durchführung einer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen rechtlichen Auseinandersetzung entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten freigestellt / werden diese ersetzt, soweit die Verstöße im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass  die Agentur selbst ein grobes Verschulden trifft.

§ 13.12. Ferner ist die Agentur nicht verpflichtet, die Daten und Inhalte, die von Seiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden, zu sichten und zu prüfen.

§ 13.13. Ferner haftet der Auftraggeber für den örtlich, zeitlich und inhaltlich erforderlichen rechtlichen Bestand der von ihm getätigten Angaben und verwendeten, überlassenen und / oder veranlassten Vorgaben, soweit dies Marken-, Urheber- und / oder Persönlichkeitsrechte, Geschmacksmuster, andere Schutzrechte und sonstige (wettbewerbs-) rechtliche relevante Verhältnisse betrifft. Er trägt die rechtliche Verantwortung für die von ihm bereit gestellten Materialien und Inhalte, sowie deren Verbreitung und Wiedergabe. Gleiches gilt für deren Ausstrahlung oder werbliche bzw. sonstige Präsentationen, Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung. Dies umfasst auch technisch oder medial erforderliche Bearbeitungen und / oder Veränderungen.  Ferner ist der Auftraggeber auch verpflichtet, die ihm und / oder durch ihn verwendeten bzw. überlassenen Inhalte und Materialen sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist auszuschließen, dass diese gegen Recht und Gesetz, gegen die guten Sitten, den Jugendschutz oder gegen geltende Wettbewerbsrichtlinien verstoßen.

§ 13.14. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§ 13.15. Der Auftraggeber hat eventuell auftretende Mängel stets aussagekräftig zu dokumentieren, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen und schriftlich zu melden. Bei der möglichen Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber die Agentur nach Kräften unterstützen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind grundsätzlich solche Fehler, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, Fremdprogramme oder nicht von der Agentur durchgeführte Änderungen, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen entstehen.

§ 13.16. Schadensersatzansprüche gegen die Agentur verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.

§ 13.17. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die korrekte Funktion von Programmen Dritter (insbesondere openSource Applikationen und Plugins) die für oder durch den Auftraggeber installiert wurden. Die Agentur kann zudem nicht haftbar gemacht werden für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte.

§ 13.18. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust verursacht werden.

§ 13.19. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen AGB vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet die Agentur insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13.20. Die im Impressum und Datenschutz von in Webseiten von Auftraggebern angegebenen Informationen sind von der Haftung ausgeschlossen. Gebuchte Leistungen (Erstellung von Datenschutz- und Impressumstexten) werden mit einem speziell dafür entwickelten Generator erstellt und durch den Kunden freigegeben. Durch Freigabe der Daten erlischt die Haftung durch die Agentur.

§ 13.21. Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

§ 13.22. Bei Schaltaufträgen haftet die Agentur nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.

§ 13.23. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Agentur durch den Auftraggeber.

§ 13.24. Die Agentur haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert/Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 13.25. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§ 14 Schlussbestimmungen

§ 14.1. Ausschließlicher Gerichtstand und Erfüllungsort ist die Stadt Bad Oeynhausen, Deutschland.

§ 14.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 14.3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).

§ 14.4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

§ 14.5. Die Agentur ist berechtigt, auch für solche Unternehmen, die im Wettbewerb zu dem Auftraggeber stehen, Leistungen zu erbringen, soweit nicht individualvertraglich eine abweichende Regelung zwischen den Vertragspartnern getroffen wird.

§ 14.6. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur die für ihn erstellten Konzepte und Kreativleistungen usw. bei Bedarf als Referenz auf ihrer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis ihrer Arbeiten verwenden darf. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in die ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste der Agentur aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben Projekte, welche die Agentur für andere Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und die Agentur um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

§ 14.7. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder Teilbestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 11.05.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO als Anlage zu einem oder mehreren vom Auftraggeber genutzten Vertrag oder Verträgen

Präambel

Diese Anlage (im Folgenden „AV-Vertrag“ genannt) konkretisiert die Verpflichtungen zum Datenschutz, die sich aus einem vom Auftraggeber genutzten Dienstleistungs- oder Werkvertrag (nachstehend „Vertrag“ oder „Hauptvertrag“ genannt)  ergeben. Der AV-Vertrag findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit den Verträgen in Zusammenhang stehen und bei denen personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“ genannt) durch den Auftragnehmer oder durch den vom Auftragnehmer Beauftragten verarbeitet werden.

Dieser AV-Vertrag trägt Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Rechnung, nach dem jedes Unternehmen, das Daten im Auftrag verarbeiten lässt, einen Vertrag oder ein anderweitiges Rechtsinstrument nutzen muss, um die Verarbeitung von Daten zu regeln. Es sind speziell Vereinbarungen zu den Verantwortlichkeiten, dem Gegenstand und der Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, der Art der verarbeiteten Daten sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu treffen.

Soweit Erklärungen im Folgenden „schriftlich“ zu erfolgen haben, ist die Textform nach § 126 b BGB gemeint, zu deren Wirksamkeit auch eine E-Mail genügt.

Der vorliegende AV-Vertrag ist nur gültig in Verbindung mit einem aktiven Dienstleistungs- oder Werkvertrag der ThinkFuture-OWL Digitalagentur Werkmeister und wird konkludent mit diesem zwischen den Vertragsparteien geschlossen.

1. Allgemeine Bestimmungen und Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer (Art. 28 DSGVO). Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der Auftraggeber.

1.2 Inhalt des Auftrags, Kategorien betroffener Personen und Datenarten sowie Zweck der Vereinbarung sind Anlage 1 zu entnehmen.

1.3 Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens statt. Die Verarbeitung außerhalb dieser Staaten erfolgt nur unter den Voraussetzungen von Kapitel 5 der DSGVO (Art. 44 ff.) und mit vorheriger Zustimmung oder nach vorheriger Weisung des Auftraggebers.

2. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Weisungen des Auftraggebers

3.1 Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung ggü. dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wird eine Weisung erteilt, deren Rechtmäßigkeit der Auftragnehmer substantiiert anzweifelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, deren Ausführung vorübergehend auszusetzen, bis der Auftraggeber diese nochmals ausdrücklich bestätigt oder ändert. Besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer durch das Befolgen der Weisung einem Haftungsrisiko ausgesetzt wird, kann die Durchführung der Weisung bis zur Klärung der Haftung im Innenverhältnis – oder bis zu einer Einräumung sonstiger angemessener Sicherheiten durch den Auftraggeber zur Abwendung von Schäden des Auftragnehmers – ausgesetzt werden.

3.2 Eine von den Weisungen oder ohne Weisungen des Auftraggebers abweichende Verarbeitung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Datenverarbeitung verpflichtet ist. Im Falle einer solchen Verarbeitung, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Verarbeitung, es sei denn, dass das betreffende Recht der Europäischen Union oder des Mitgliedstaates eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; in diesem Fall erfolgt die Mitteilung unverzüglich, sobald die rechtlichen Hindernisse nicht mehr bestehen.

3.3 Weisungen sind grundsätzlich schriftlich oder in einem elektronischen Format (z.B. per E-Mail) zu erteilen. Mündliche Weisungen sind in begründeten Einzelfällen zulässig und werden vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem elektronischen Format bestätigt. In der Bestätigung ist ausdrücklich zu begründen, warum keine Weisung in Textform erfolgen konnte. Der Auftragnehmer hat Person, Datum und Uhrzeit der durch den Auftraggeber erteilten Weisung in angemessener Form zu dokumentieren.

3.4 Der Auftraggeber benennt auf Verlangen des Auftragnehmers eine oder mehrere weisungsberechtigte Personen. Personelle Änderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

4. Kontrollbefugnisse des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig, im erforderlichen Umfang, zu kontrollieren. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und den Betrieb des Auftragnehmers nicht mehr als erforderlich beeinträchtigen.

4.2 Die Ergebnisse der Kontrollen und Weisungen sind vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu protokollieren.

5. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Datenverarbeitung verpflichtet ist. Im Falle einer solchen Verarbeitung, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Verarbeitung, es sei denn, dass das betreffende Recht der Europäischen Union oder des Mitgliedstaates eine solche Mitteilung aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet; in diesem Fall erfolgt die Mitteilung unverzüglich, sobald die rechtlichen Hindernisse nicht mehr bestehen.

5.2 Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.

6. Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus festgelegt und diese in Anlage 2 dieses Vertrags festgehalten. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden unter Beachtung der Vorgaben nach Art. 32 DSGVO ausgewählt. Der Auftragnehmer wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und anlassbezogen überprüfen und anpassen.

7. Unterstützungspflichten von Auftragnehmer

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO, unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32-36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflichten bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.

8. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmer)

8.1 Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmern) berechtigt. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Subunternehmerverhältnisse des Auftragnehmers sind diesem Vertrag abschließend in Anlage 3 aufgeführt. Für die in Anlage 3 aufgezählten Subunternehmer gilt die Zustimmung mit Abschluss dieses Vertrags als erteilt.

8.2 Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz weiterer Subunternehmer, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber rechtzeitig – spätestens jedoch zwei Wochen – vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung zwei Wochen Zeit, der Hinzuziehung des/der Subunternehmer zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung des/der Subunternehmer(s) als genehmigt. In dringenden Fällen (z.B. bei kurzfristig benötigten Fehleranalysen oder Mängelbeseitigungen), kann der Auftragnehmer die Anzeige- und Widerspruchsfrist für Subunternehmer angemessen verkürzen. Erfolgt ein fristgerechter Widerspruch, dürfen die betroffenen Subunternehmer nicht eingesetzt werden. Widersprüche sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragnehmers die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre und/oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen; die entsprechenden Verdachtsmomente sind dem Widerspruch beizufügen.

8.3 Subunternehmer werden vom Auftragnehmer unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ausgewählt. Sämtliche Verträge zwischen Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer) und Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmer) müssen den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen; dies betrifft insbesondere die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO im Betrieb des Subunternehmers. Nebenleistungen, welche der Auftragnehmer zur Ausübung von geschäftlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, stellen keine Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Art. 28 DSGVO dar. Nebentätigkeiten in diesem Sinne sind insbesondere Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung, Post- und Transportdienstleistungen sowie sonstige Maßnahmen, welche die Vertraulichkeit und/oder Integrität der Hard- und Software sicherstellen sollen und keinen konkreten Bezug zur Hauptleistung aufweisen. Der Auftragnehmer wird jedoch auch bei diesen Drittleistungen die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzstandards (insbesondere durch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen) sicherstellen.

8.4 Sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmer) müssen den Anforderungen dieses Vertrags und den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen.

8.5 Die Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO gegeben sind und der Auftraggeber zugestimmt hat.

9. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers

9.1 Verstöße gegen diesen Vertrag, gegen Weisungen des Auftraggebers oder gegen sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; das gleiche gilt bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verstoß vom Auftragnehmer selbst, einer beim Auftragnehmer angestellten Person, einem Subunternehmer oder einer sonstigen Person, die der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten eingesetzt hat, begangen wurde.

9.2 Ersucht ein Betroffener, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter den Auftragnehmer um Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung, wird der Auftragnehmer die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.

9.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn Aufsichtshandlungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde bevorstehen, von denen auch die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten betroffen sein könnten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse oder Maßnahmen Dritter zu informieren, durch welche die vertragsgegenständlichen Daten gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.

10. Vertragsbeendigung, Löschung und Rückgabe der Daten

Nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. nach Beendigung dieses Vertrags hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben, sofern für den Auftragnehmer keine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr besteht (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen).

11. Datengeheimnis und Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer ist unbefristet und über das Ende dieses Vertrages hinaus verpflichtet, die im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mitarbeiter mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen und Geheimnisschutzregeln vertraut zu machen und sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten, bevor diese ihre Tätigkeit beim Auftragnehmer aufnehmen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen dieses Vertrags und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form, die eindeutig erkennen lässt, dass und welche Änderung oder Ergänzung der vorliegenden Bedingungen durch sie erfolgen soll.

12.2 Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

12.3 Sollte sich die DSGVO oder sonstige in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen während der Vertragslaufzeit ändern, gelten die hiesigen Verweise auch für die jeweiligen Nachfolgeregelungen.

12.4 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

12.5 Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind Vertragsbestandteil.

Anlage 1 – Auftragsdetails

LEISTUNGEN, BEI DENEN DATEN IM AUFTRAG VERARBEITET WERDEN VERARBEITETE DATENARTEN BETROFFENE PERSONENKATEGORIEN
Wartung von Webseiten
  • IP-Adressen von Webseitenbesuchern
  • Eingaben in Kontaktformulare
  • Analysen zum Nutzerverhalten
  • Kundendaten
  • Webseitenbesucher des Auftraggebers
  • Kunden des Auftraggebers
Wartung von Online-Shops
  • IP-Adressen von Webseitenbesuchern
  • Eingaben in Kontaktformulare
  • Analysen zum Nutzerverhalten
  • Transaktionsdaten (Zahlungsdaten)
  • Kundendaten
  • Webseitenbesucher des Auftraggebers
  • Kunden des Auftraggebers
Webhosting
  • IP-Adressen von Webseitenbesuchern
  • Eingaben in Kontaktformulare
  • Analysen zum Nutzerverhalten
  • Transaktionsdaten (Zahlungsdaten)
  • Kundendaten
  • Webseitenbesucher des Auftraggebers
  • Kunden des Auftraggebers
E-Mail-Marketing
  • Namen
  • E-Mail-Adressen
  • Analysedaten (z.B. Öffnungs- und Conversionraten)
  • Newsletterempfänger des Auftraggebers
Social-Media-Marketing
  • Analysedaten von Besuchern der Social-Media-Profile
  • Social-Media-Nutzer
  • Kunden des Auftraggebers
SEO-Marketing
  • Nutzerdaten von Webseitenbesuchern
  • Keyword-Analysen
  • Webseitenbesucher des Auftraggebers
SEA-Marketing
  • Nutzerdaten von Webseitenbesuchern
  • Keyword-Analysen
  • Webseitenbesucher des Auftraggebers

 

Anlage 2 – Liste der bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters nach Art. 32 DSGVO

Der Auftragnehmer setzt folgende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten um. Die Maßnahmen wurden im Einklang mit Art. 32 DSGVO festgelegt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.

1. Sicherung der Arbeitsstätte des Auftragsverarbeiters (Zutrittskontrolle)

Die Arbeitsstätte des Auftragsverarbeiters wird in folgender Weise gegen Einbruch und sonstige unbefugte Zutritte gesichert:

  • Manuelles Schließsystem / Türschlösser
  • Schlüsselregelung (Protokollierung der Schlüsselausgabe)
  • Bewegungsmelder
  • Zutrittskonzept / Besucherregelung
  • Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal

2. Sicherung der IT-Systeme des Auftragsverarbeiters (Zugangskontrolle)

Die IT-Systeme des Auftragsverarbeiters werden in folgender Weise gegen unbefugte Zugriffe (z.B. Hackerangriffe) gesichert:

  • Passwortvergabe
  • Passwort-Richtlinien (regelmäßige Änderung, Mindestlänge, Komplexität etc.)
  • Erstellen von Benutzerprofilen in den IT-Systemen
  • Login in die IT-Systeme mit individuellem Benutzernamen und Passwort
  • Zugriffsregeln für Benutzer / Benutzergruppen in den IT-Systemen (Berechtigungskonzept)
  • Verwaltung der Berechtigungen durch Systemadministratoren
  • Anzahl der Systemadministratoren ist auf das „Notwendigste“ reduziert
  • regelmäßige und anlassbezogene Aktualisierung und Überprüfung der Zugriffsrechte (insb. bei Ausscheiden von Mitarbeitern o.Ä.)
  • Einsatz von Anti-Viren-Software
  • Einsatz von Hardware-Firewall
  • Einsatz von Software-Firewall
  • Festplattenverschlüsselung
  • Verschlüsselung mobiler Datenträger (Handys, Laptops etc.)
  • Verschlüsselung externer Datenträger (externe Festplatten, USB-Sticks etc.)
  • Verschlüsselung der Datensicherungssysteme
  • Sichere Aufbewahrung von Datenträgern

3. Protokollierung von Datenverarbeitungsprozessen (Eingabekontrolle)

Folgende Maßnahmen stellen sicher, dass der Auftragsverarbeiter jederzeit erkennen kann, welche Datenverarbeitungsprozesse in seinen Datenverarbeitungssystemen stattgefunden haben (z.B. Eingabe, Veränderung, Sperrung oder Löschung):

  • Protokollierung von Zugriffen auf die IT-Systeme des Auftragsverarbeiter (Log-Protokolle)
  • Protokollierung von Eingaben, Änderungen und Löschungen (Log-Protokolle)
  • Protokollierung der Aktionen einzelner Nutzer
  • Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen

4. Sichere Löschung von Daten

Folgende Maßnahmen stellen die ordnungsgemäße Löschung der vertragsgegenständlichen Daten sicher:

  • Löschkonzept
  • Einsatz von Aktenvernichtern (mindestens Stufe P-4)
  • Ordnungsgemäße Bereinigung von Datenträgern vor Wiederverwendung

5. Datenschutz bei den Subunternehmern des Auftragsverarbeiters

Folgende Maßnahmen stellen sicher, dass sich die vom Auftragsverarbeiter ausgewählten Subunternehmer datenschutzkonform verhalten:

  • Auswahl der Subunternehmer unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insb. hinsichtlich Datensicherheit)
  • Abschluss von DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungsverträgen mit dem Subunternehmer
  • Laufende und anlassbezogene Prüfung des Subunternehmers
  • Sicherstellung der Vernichtung der Daten beim Subunternehmer nach Beendigung des Auftrags
  • Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Verstößen

6. Sicherung von Daten bei Transport und Übermittlung (Weitergabekontrolle)

Folgende Maßnahmen gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der Weitergabe (physisch und / oder digital) vor unbefugten Dritten geschützt werden:

  • Verschlüsselung der sonstigen Kommunikationswege
  • Verschlüsselung physischer Datenträger beim Transport

7. Datensicherung und Backups (Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit)

Folgende Maßnahmen stellen sicher, dass die vertragsgegenständlichen Daten jederzeit verfügbar sind:

  • Backup- & Wiederherstellungskonzept
  • Testen der Datenwiederherstellung
  • Aufbewahrung von Datensicherungen an einem sicheren, ausgelagerten Ort
  • Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
  • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen

8. Überprüfung, Evaluierung und Anpassung der vorliegenden Maßnahmen

Der Auftragsverarbeiter wird die in dieser Anlage beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Abstand von 6 Monaten und anlassbezogen, prüfen, evaluieren und bei Bedarf anpassen.

 

 

 

Stand 11.05.2023